Verkaufs- und Lieferbedingungen 06/2011

 

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten - sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - nur die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

 

I. Angebot und Vertragsabschluß

1.Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Abbildungen, Zeichungen, Maße und Gewichte, auch wenn sie in Prospekten, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, bleiben ohne Verbindlichkeit. Änderungen bleiben vorbehalten.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung durch uns zugänglich gemacht werden.

4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgelegten Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dgl.) ergeben.

Sonderanfertigungen, die von der serienmäßigen Ausführung abweichen, werden unter keinen Umständen zurückgenommen.

 

II. Lieferungen, Warenrücksendungen

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (INCOTERMS 2000) auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Besteller trägt auch dann die Gefahr, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Für die Versicherung der Ware auf dem Transport hat der Besteller auf seine Kosten Sorge zu tragen. Bei Frankolieferung ist die Frachtzahlung als eine für den Besteller gemachte Auslage zu betrachten.

2. Für Leitern u. Tritte aller Art gelten unsere besond. technischen Lieferbedingungen (EN 131, BGI 694). Hinweise darüber, daß die Leitern den EN 131-Normen und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Verbindlichkeit. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.

Falls in Bestellzeichnungen Toleranzen oder Normen nicht angegeben sind, gelten die in unserem Werk üblichen.

3. Bei Autoanlieferung, auch durch Fahrzeuge des Lieferers, trägt der Besteller das Transportrisiko.

4. Grundsätzlich behalten wir uns die Wahl des Versandwegs und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.

5. Transportschäden müssen vom Transportführer bei der Übernahme bestätigt sein (Tatbestandsaufnahme). 6. Warenrücksendungen sind nur zulässig, wenn wir ausdrücklich zustimmen; wir sind in diesem Fall berechtigt, pauschale Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des Netto-Warenwerts, mindestens jedoch 20,00 € zu berechnen. Die Kosten und das Risiko der Rücklieferung trägt der Besteller.

Dies gilt nicht, wenn der Besteller kraft Gesetzes zum Rücktritt (§323 BGB) berechtigt ist bzw. Nacherfüllung (§437 Nr.1 BGB) verlangen kann.

 

III. Lieferzeit

Die in unserem Angebot und Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1. Bei vereinbarter Lieferzeit beginnt diese, sobald sämtliche Ausführungen klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Besteller voraus.

2. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Unsere Haftung bei Lieferungsverzug ist beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind.

3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel, ob bei uns oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. In diesen Fällen des von uns nicht zu vertretenden Leistungsverzuges oder der Unmöglichkeit bestehen keine Schadensersatzansprüche und kein Rücktrittsrecht des Bestellers.

4. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für die Abnahmeverpflichtung des Bestellers.

5. In den Fällen der vorhergehenden Absätze sind wir auch berechtigt, ganz oder teilweise unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen vom Auftrag zurückzutreten.

 

Soweit wir nachträglich trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt von unseren eigenen Lieferanten nicht in dem Maße beliefert werden, daß wir unseren Lieferungsverpflichtungen nachkommen könnten, insbesondere bei Einschränkung der Belieferung infolge Rohstoffmangel und Ersatzlieferung durch Herstellungsbeschränkung bestimmter Werkstoffe, sind wir ebenfalls berechtigt, unsere Lieferungsverpflichtung in gleichem Maße herabzusetzen.

Teillieferungen sind zulässig. Die Rechte des Bestellers für den Fall, daß Teillieferungen ohne Interesse sind, bleiben unberührt.

 

IV. Haftung für Mängel

Der Besteller kann wegen Mängeln aus unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.

Für Mängel haften wir wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern, oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten (für Leitern in serienmäßiger Ausführung 3 Jahre) - ohne Rücksicht auf die Benutzungsdauer - vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird.

Vorausgesetzt hierfür ist, daß die Feststellung eines solchen Mangels uns unverzüglich, spätestens 8 Kalendertage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich mitgeteilt wurde. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind innerhalb der Gewährleistungsfrist, ebenfalls spätestens 8 Kalendertage nach Kenntnis, schriftlich zu rügen.

2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Besteller dieses Recht, sind wir von jeder Mängelhaftung befreit. Wird eine vom Besteller zur Mängelbeseitigung gesetzte angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten oder ist die Nachbesserung unmöglich, kann der Besteller das Recht der Minderung oder Wandlung geltend machen.

4. Eine Gewährleistung besteht nicht für Schäden, die infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, unzureichender Wartung, übermäßiger Beanspruchung oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind sowie für Oberflächenbeschichtungen.

5. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Kosten, die dem Besteller infolge Behebung von gewährleistungspflichtigen Mängeln durch Dritte entstanden sind, werden nur erstattet, wenn die Drittbehebung vorher von uns genehmigt worden ist oder aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Abwendung weiteren Schadens unaufschiebbar war. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Dies gilt nicht, wenn bei Personenschäden und bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsrecht oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit aus unerlaubter Handlung oder aus zugesicherten Eigenschaften sowie Nebenpflichten zwingend gehaftet wird.

6. Für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft mind. bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer, die dadurch eintritt, daß Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden - beschränkt allerdings auf die Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich verwendet werden können.

 

V. Sonstige Haftung

1. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Änderung oder Kündigung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch für solche Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

2. Die Benutzung der Leitern, Tritte und ähnlicher Erzeugnisse hat entsprechend dem Gebrauchszweck und gegebenenfalls der Gebrauchsanleitungen zu erfolgen. Für Schäden oder Unfälle, die durch eine gebrauchswidrige Benutzung entstehen, wird jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden. Die Erwerber oder Benutzer einer Leiter haben die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften mit den hierzu ergangenen Durchführungsregeln und Erläuterungen zu beachten.

3. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht, wenn bei Personenschäden und bei Schäden an privatgenutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit aus unerlaubter Handlung oder aus zugesicherten Eigenschaften sowie Nebenpflichten zwingend gehaftet wird.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und Umkehrwechsel, behalten wir uns an der gelieferten Ware das Eigentum vor. Der Besteller ist befugt, über die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Desweiteren wird vereinbart:

1. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnissen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum entsprechend §§ 947, 948 BGB.

Dem Besteller erwachsen aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns und aus ihrer Aufbewahrung keine Ansprüche gegen uns.

2. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen an ihn, tritt der Besteller ausschließlich Wechsel oder Schecks zur Sicherheit der jeweiligen Ansprüche aus Ziff. 1 an uns ab.

Bei Veräußerung von Waren, an denen wir gemäß Ziff. 1 Satz 2 Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitveräußerte Vorbehaltsware.

Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Berechnung (einschl. Umsatzsteuer) für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.

3. Solange der Besteller bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf er nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen; dies gilt auch bei Exportgeschäften. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, hat der Käufer uns auf unser Verlangen die Vorräte an Vorbehaltsware mitzuteilen und uns die Rücknahme zu ermöglichen; er hat ferner die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben.

In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sicherenden Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl selbst freigeben oder deren Freigabe bewirken.

 

VII. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung ist innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder nach 30 Tagen netto fällig. Rechnungsbeträge unter 50,-- € und Reparaturrechnungen sind ohne jeden Skontoabzug zu bezahlen.

 

1. Die Preise verstehen sich in Euro unverpackt ab Werk Buxheim zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer,

sofern nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich getroffen sind.

Die vereinbarten Preise gelten als Grundpreise. Sie sind Festpreise, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird, andernfalls, wenn bis zum Tage unserer Rechnungserteilung keine wesentliche Änderung in den Preisen für Rohstoffe und den bei uns gültigen Lohnsätzen eintritt. Als wesentliche Änderung sind anzusehen, wenn die Rohstoffpreise sich bis zum genannten Tage um mehr als 2 % und/oder sich die bei uns gültigen Durchschnittslohnsätze um mehr als 2 % erhöhen oder vermindern.

2. Die durch uns genannten Preise haben nur Gültigkeit, wenn die Ausführung wie in unserem Angebot/Auftragsbestätigung beschrieben, bestehen bleibt. Sollten durch nachträgliche Änderung der Unterlagen Mehr- oder Änderungskosten entstehen, so werden die dem Auftraggeber zur Prüfung bekanntgegeben und sind von diesem zu bestätigen.

3. Entstehen nach Vertragsabschluß Bedenken gegen die Kreditfähigkeit des Bestellers, so können wir die Fortsetzung der Lieferungen von der sofortigen Zahlung des Kaufbetrages und noch nicht ausgeglichener Forderungen abhängig machen. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Zinsen- und Bankspesen zu Lasten des Käufers. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Gegenüber unseren Forderungen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

 

VIII. Verpflichtung des Weiterverkäufers

Sofern eine vorherige Bezahlung noch nicht erfolgt ist, ist unser Abnehmer zufolge der in Ziffer VI vereinbarten Abtretung verpflichtet, die Eingänge für die weiterveräußerten Waren als für uns eingegangen zu betrachten und an uns abzuführen. Er ist auch verpflichtet, auf Verlangen uns eine schriftliche Abtretungserklärung über seine Forderung gegen seinen Kunden in Höhe der Schuld sowie ein Benachrichtigungsschreiben an den betreffenden Abnehmer unverzüglich zu übermitteln. Ebenso machen wir ein Recht auf diejenige Ware geltend, die von unseren Abnehmern an Dritte in Kommission gegeben wird.

 

IX. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Memmingen. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

 

X. Verbindlichkeiten des Vertrages

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.

 

XI. Übertragung von Vertragsrechten

Besteller und Lieferant dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen.

 

XII. Speicherung von Daten

Der Besteller ist damit einverstanden, daß wir im Rahmen der Abwicklung der Geschäfte firmen- und personenbezogene Daten speichern.

 

Geis & Knoblauch GmbH & Co. KG

 

Sitz: 87740 Buxheim, Registergericht Memmingen A/8019

Kompl.: Geis & Knoblauch Verw. GmbH Buxheim, Registergericht Memmingen B/8048

Geschäftsführung: Hartmut Lechner

 

Bankverbindungen :

Sparkasse Memmingen –Lindau–Mindelheim

IBAN: DE83 7315 0000 0260 2600 62

BIC: BYLADEM1MLM

 

HypoVereinsbank Memmingen

IBAN: DE50 7312 0075 0005 1064 00

BIC: HYVEDEMM436

 

Volksbank–Raiffeisenbank Memmingen–Unterallgäu eG

IBAN: DE13 7319 0000 0004 1001 15

BIC: GENODEF1MM1